Steuer-Info
Die Spenden an «donare» können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als freiwillige Zuwendungen von den Steuern abgezogen werden.
Das Spendenprojekt «donare» ist Teil der Evangelischen Kirchgemeinde Wil und keine eigene Rechtspersönlichkeit. Gemäss der nationalen Gesetzgebung können freiwillige Leistungen an das steuerbefreite Gemeinwesen (Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten) in Abzug gebracht werden. (Art. 33a i.V.m Art.56 lit.c DBG, Art. 9 Abs. 2 lit. i i.V.m. Art 23 Abs. 1 lit. c StHG). Der Begriff «Gemeinden» ist im Sinne der Bestimmungen auch auf Kirchgemeinden anwendbar.
Da dies gesetzlich geregelt ist, werden die Kirchgemeinden und somit auch das Spendenprojekt «donare» nicht in den kantonalen Verzeichnissen von Institutionen betreffend Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen aufgeführt.
Kantonale rechtliche Grundlagen:
– Kanton St. Gallen: 811.1 Steuergesetz (StG) Art.80 Abs 1 lit. c
– Kanton Thurgau: 640.1 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuer, §34, Absatz 1, Ziffer 11
Ein steuerlicher Abzug könnte einzig verweigert werden, wenn die Zuwendung an Stelle der Kirchensteuer tritt. Das heisst, wenn eine ausgetretene Person Zahlungen im Umfang der Kirchensteuer an die Kirchgemeinde tätigt.
Das donare Team verschickt jeweils Anfang Jahr die entsprechenden Spendenbescheinigungen für das vergangene Jahr.